Content-Marketing,  Foodfotografie,  Gastronomie & Hotellerie

Gästefotos im Restaurant-Marketing rechtssicher nutzen

Ihre Gäste fotografieren Ihr Essen – auch ohne dass Sie sie darum bitten. Das Tiramisu, der Burger, der hübsch angerichtete Business-Lunch-Teller: Auf vielen Handys landen diese Bilder ohnehin, oft noch bevor der erste Bissen genommen wird. Die eigentliche Frage ist nicht, ob es diesen Content gibt, sondern was Sie als Restaurant daraus machen dürfen und sollten.

Warum Gästefotos für Ihr Social-Media-Marketing interessant sind

User-Generated Content – kurz UGC – sind Fotos und Videos, die Gäste selbst erstellen und oft direkt mit einem Tag oder einer Markierung Ihres Restaurants versehen. Für die Gastronomie hat das mehrere Vorteile:

  • Authentizität: Ein Gästefoto wirkt glaubwürdiger als eine Hochglanzaufnahme, weil es die reale Erfahrung zeigt.
  • Sozialer Beweis: Wenn andere Gäste sehen, dass Menschen Ihr Lokal besuchen und davon begeistert sind, sinkt die Hemmschwelle für den eigenen Besuch.
  • Reichweite ohne Zusatzaufwand: Jedes geteilte Foto erreicht potenziell das Netzwerk des jeweiligen Gastes – zusätzlich zu Ihrer eigenen Reichweite.
  • Community-Gefühl: Wer sieht, dass sein Foto repostet wird, fühlt sich wertgeschätzt und kommt eher wieder.

Der Haken: Ein Gästefoto einfach zu reposten, weil es gut aussieht, ist rechtlich nicht automatisch erlaubt – vor allem, wenn Personen erkennbar mit abgebildet sind.

Die rechtliche Seite: Warum eine Markierung allein nicht reicht

Redaktioneller Hinweis: Dieser Abschnitt fasst allgemeine rechtliche Grundsätze zusammen (Stand: Oktober 2026, basierend auf öffentlich zugänglichen Quellen zum Kunsturhebergesetz, Urheberrechtsgesetz und zur DSGVO – siehe Quellen am Ende des Artikels). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei wiederkehrenden Aktionen empfiehlt sich eine kurze Abstimmung mit einer auf Medien- oder Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei.

Auch reine Gerichtefotos sind urheberrechtlich geschützt

Nicht nur abgebildete Personen sind rechtlich relevant: Auch ein Foto, auf dem ausschließlich ein Gericht, ein Getränk oder der Gastraum zu sehen ist, ist in der Regel als Lichtbild urheberrechtlich geschützt. Die Rechte daran liegen zunächst bei der Person, die das Foto aufgenommen hat – im Regelfall beim Gast selbst. Um ein solches Foto auf dem eigenen Unternehmenskanal zu verwenden, braucht es deshalb grundsätzlich eine Erlaubnis des Fotografen bzw. der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers – ein eingeräumtes Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sind auf dem Foto zusätzlich erkennbare Personen zu sehen, kommt deren Einwilligung nach dem Recht am eigenen Bild als weitere, eigenständige Voraussetzung hinzu – die eine ersetzt die andere nicht. Eine Markierung oder Verlinkung Ihres Restaurants durch den Gast ist weder automatisch eine solche Bildlizenz noch eine Einwilligung abgebildeter Personen.

Bei erkennbaren Personen zusätzlich zu beachten: das Recht am eigenen Bild

In Deutschland gilt für Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, in der Regel das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Ein solches Foto darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Erkennbarkeit kann dabei schon ausreichen – ein sichtbares Gesicht ist nicht zwingend nötig, auch Haltung oder markante Merkmale können genügen.

Einwilligung ist der sichere Weg

Dass ein Gast Sie markiert oder Ihr Restaurant in seiner Story erwähnt, ist zunächst nur eine Veröffentlichung auf seinem eigenen Profil. Für die Übernahme auf Ihren Unternehmenskanal braucht es eine eigene Erlaubnis – sowohl für die Bildnutzung als auch, bei erkennbaren Personen, für deren Abbildung. Diese muss nicht kompliziert sein – ein kurzer Kommentar oder eine Nachricht mit konkreter Zustimmung reicht aus, etwa: „Dürfen wir Ihr Foto auf unserer Instagram-Seite teilen (mit Verlinkung zu Ihnen)?“ Wichtig ist, dass die Zustimmung sich auf die konkrete Nutzung bezieht – Kanal, Zweck und möglichst auch, wie lange der Beitrag online bleibt.

Warum die gängigen Ausnahmen bei Werbenutzung meist nicht greifen

Das KUG kennt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, etwa für Bilder der „Zeitgeschichte“ oder Personen, die nur als Beiwerk zu einer Location erscheinen. Für Restaurants ist hier Vorsicht geboten: Ein Social-Media-Beitrag eines Unternehmens hat werbenden Charakter, und genau diese Werbenutzung zählt zu den Fällen, in denen selbst bei einer greifenden Ausnahme die berechtigten Interessen der abgebildeten Person überwiegen können. In der Praxis bedeutet das: Ohne erkennbare, nachvollziehbare Zustimmung sollten erkennbare Gäste nicht auf dem eigenen Unternehmenskanal landen – unabhängig davon, ob das Foto schon öffentlich auf einem anderen Profil stand.

Auch hier gilt: Diese Einschätzung ist allgemeiner Natur und kein Ersatz für eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall.

So holen Sie sich die Erlaubnis, ohne aufdringlich zu wirken

  1. Antworten Sie direkt unter dem Original-Beitrag oder per Direktnachricht und fragen Sie konkret nach der gewünschten Nutzung (Kanal, Verlinkung, ungefährer Zeitraum).
  2. Bieten Sie einen klaren Vorteil: Markierung mit Verlinkung zum Gästeprofil, eventuell ein kleiner Dank beim nächsten Besuch.
  3. Richten Sie einen eigenen Hashtag ein (z. B. den Restaurantnamen), damit Sie passende Fotos systematisch finden, statt zufällig darüber zu stolpern.
  4. Dokumentieren Sie die Zustimmung einschließlich des vereinbarten Umfangs (Kanal, Zweck, Zeitraum); ein Screenshot kann dabei helfen.
  5. Bei Fotos mit mehreren erkennbaren Personen: Zustimmung aller abgebildeten Personen einholen, bei Minderjährigen zusätzlich der Erziehungsberechtigten.

Gästefotos ersetzen keinen Content Day – sie ergänzen ihn

UGC ist ein guter, kostengünstiger Ergänzungsbaustein, aber kein Ersatz für planbare, markenkonforme Inhalte. Gästefotos kommen unregelmäßig, in wechselnder Qualität und ohne Rücksicht auf Ihr Bildkonzept. Für die Bausteine, auf die Sie sich verlassen müssen – aktuelle Speisekarte, neue Signature-Gerichte, das Google-Unternehmensprofil, die Website – braucht es weiterhin professionell produzierten, rechtlich einwandfrei nutzbaren Content.

Genau dafür ist ein Content Day gedacht: ein geplanter Produktionstermin, an dem in wenigen Stunden Fotos und kurze Videoformate für mehrere Wochen entstehen – abgestimmt auf Website, Social Media und Google-Profil, mit geklärten Nutzungsrechten. UGC ergänzt diese Basis danach fortlaufend und kostenfrei um authentische Momentaufnahmen.

In vier Schritten zu einem funktionierenden UGC-Workflow

  1. Sichtbar machen: Restaurantnamen und ggf. einen Hashtag gut lesbar in Bio, auf der Tischkarte oder der Speisekarte platzieren.
  2. Sammeln: Erwähnungen und Markierungen regelmäßig prüfen (z. B. einmal wöchentlich einen festen Termin dafür einplanen).
  3. Erlaubnis einholen: Bei passenden Fotos aktiv nachfragen und die Zustimmung dokumentieren.
  4. Einordnen: Freigegebene Gästefotos ergänzend zum professionellen Content einplanen – nicht als Ersatz, sondern als zusätzlichen, authentischen Beitrag zwischen den geplanten Posts.

Häufig gestellte Fragen

Reicht es, wenn ein Gast mich in seiner Story markiert hat?

In der Regel nicht. Eine Markierung erlaubt zunächst nur die Veröffentlichung auf dem Profil des Gastes selbst. Für eine Übernahme auf Ihren eigenen Unternehmenskanal braucht es nach allgemeiner Rechtsauffassung eine eigene, konkrete Zustimmung – sowohl zur Bildnutzung als auch, bei erkennbaren Personen, zu deren Abbildung – unabhängig von der Markierung.

Reicht ein kurzes „Ja, gerne“ in den Kommentaren als Einwilligung?

Eine klare, nachvollziehbare Zustimmung zur konkreten Nutzung kann ausreichen und muss nicht schriftlich-formell sein. Wichtig ist, dass sie sich eindeutig auf Kanal und Zweck bezieht. Dokumentieren Sie die Zustimmung einschließlich des vereinbarten Umfangs; ein Screenshot kann dabei helfen. Im Zweifel oder bei wiederkehrender Nutzung ist eine ausdrücklichere, schriftliche Zustimmung die sicherere Wahl.

Was ist, wenn auf dem Foto mehrere Personen zu erkennen sind?

Dann benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung jeder erkennbaren Person auf dem Bild, nicht nur der Person, die das Foto gepostet hat. Bei größeren Gruppen ist es oft einfacher, auf Ausschnitte zu setzen, auf denen nur die zustimmende Person erkennbar ist.

Gilt das auch für Kinder auf dem Foto?

Ja, hier gelten zusätzliche Anforderungen: Bei jüngeren Kindern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig, bei älteren Kindern und Jugendlichen kann zusätzlich deren eigene Zustimmung erforderlich sein. Im Zweifel sollten Fotos mit erkennbaren Minderjährigen nicht ohne ausdrückliche Rücksprache mit den Eltern verwendet werden.

Gästefotos sind ein wertvoller, kostenfreier Baustein im Marketing-Mix – wenn Sie die Einwilligung ernst nehmen und sie als Ergänzung zu verlässlichem, professionell produziertem Content verstehen. Wie ein solcher Content Day für Ihr Restaurant aussehen kann, zeigen ausgewählte Projekte im Portfolio. Für ein unverbindliches Erstgespräch erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Quellen